(1) Begehbare Teile von baulichen Anlagen dürfen keine Rutsch- und Stolperstellen aufweisen. Dabei sind der Verwendungszweck und das mögliche Auftreten von Nässe zu berücksichtigen.
(2) An zugänglichen Stellen von baulichen Anlagen mit Absturzgefahr müssen entsprechend dem jeweiligen Verwendungszweck geeignete Schutzvorrichtungen angebracht sein, soweit dies mit dem Verwendungszweck vereinbar ist.
(3) Wenn absturzgefährliche Stellen einer baulichen Anlage auch Kindern zugänglich sind, müssen die Schutzvorrichtungen entsprechend ausgestaltet werden.
(4) Verglasungen müssen unter Berücksichtigung der Einbausituation gegen das Anprallen von Personen gesichert oder so ausgeführt sein, dass sie nicht gefahrbringend zersplittern.
(5) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass Menschen vor herabstürzenden Gegenständen sowie vor dem Abrutschen von Schnee und Eis geschützt sind.
(6) Technische Einrichtungen sind erforderlichenfalls gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
0 Kommentare zu § 29 BauTG 2015