(1) Die Aufstellung und der Einbau von Heizkesseln von Zentralheizungsanlagen für flüssige fossile oder für feste fossile Brennstoffe in neu errichteten Bauten ist nach dem Ölkesseleinbauverbotsgesetz – ÖKEVG 2019, BGBl I Nr 6/2020, nicht zulässig.
(2) In anderen Bauten als nach Abs 1 ist vor der erstmaligen Aufstellung und dem erstmaligen Einbau von Heizkesseln gemäß Abs 1 sowie vor dem Austausch solcher Anlagen der Einsatz von hocheffizienten alternativen Systemen (§ 33 Abs 3) zu prüfen und in der Baubeschreibung zu dokumentieren. Sie sind einzusetzen, wenn sie verfügbar sind. Ausnahmen sind in Anwendung des § 46 zu gewähren.
0 Kommentare zu § 33a BauTG 2015