Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauliche Anlagen müssen mit Blitzschutzanlagen ausgestattet sein, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe, Bauweise oder ihres Verwendungszweckes durch Blitzschlag gefährdet sind.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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