(1) Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Menschen weder durch Schall noch durch Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder unzumutbar belästigt werden. Dabei ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung der baulichen Anlage auszugehen und sind Lage und Verwendungszweck der baulichen Anlage und der Teile davon zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Außen- und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in baulichen Anlagen.
(2) Technische Einrichtungen sind so einzubauen bzw aufzustellen, dass sie den Anforderungen des Abs 1 entsprechen.
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