(1) Bei der Errichtung von Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Pflichtstellplätzen sind nachfolgende Einrichtungen der Ladeinfrastruktur herzustellen:
1. | bei Wohnbauten die Leitungsinfrastruktur für jeden Pflichtstellplatz; | |||||||||
2. | bei Nicht-Wohnbauten ein Ladepunkt und für jeden fünften angefangenen Pflichtstellplatz die Leitungsinfrastruktur. | |||||||||
Bei gemischt genutzten Bauten gelten die Anforderungen der Z 1 und 2 nur dann, wenn mit der jeweiligen Nutzung (Wohn- bzw Nicht-Wohnnutzung) ein Stellplatzerfordernis von mehr als 10 Stellplätzen einhergeht. Die Landesregierung kann durch Verordnung hinsichtlich der technischen Anforderungen an Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur nähere Bestimmungen erlassen. |
(2) Bei bestehenden Bauten sind Einrichtungen der erforderlichen Ladeinfrastruktur nach Abs 1 nachzurüsten, wenn bauliche Maßnahmen zur Sanierung bzw Erneuerung oder Umbauten durchgeführt werden, welche auch die Pflichtstellplätze oder die elektrotechnische Infrastruktur des Baus erfassen.
(3) Bei bestehenden Nicht-Wohnbauten oder gemischt genutzten Bauten mit einem Stellplatzerfordernis von mehr als 20 Stellplätzen (für die Nicht-Wohnnutzung) ist bis zum 1. Jänner 2024 jedenfalls ein Ladepunkt nachzurüsten.
(4) Bei der Errichtung baulicher Anlagen oder der Erneuerung der elektrotechnischen Infrastruktur bestehender baulicher Anlagen ist durch entsprechende Vorkehrungen (zB Leerverrohrungen) sicherzustellen, dass die baulichen Anlagen mit einem Zugangspunkt für elektronische Kommunikation und mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden können.
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