Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Räume müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar sein. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Menschen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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