Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Einrichtungen, die ausschließlich der Versorgung mit Nutzwasser dienen, müssen von der Trinkwasserversorgung vollständig getrennt sein.
(2) Eine Verwechslung von Nutz- und Trinkwasser ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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