§ 20 BauTG 2015 § 20

BauTG 2015 - Salzburger Bautechnikgesetz 2015 – BauTG 2015

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für bauliche Anlagen, die Aufenthaltsräume enthalten, muss eine ausreichende Versorgung mit gesundheitlich einwandfreiem Trinkwasser gesichert sein. Inwieweit sonstige bauliche Anlagen mit Trink- und Nutzwasser versorgt sein müssen, richtet sich nach deren Verwendungszweck.

(2) Vorratsbehälter, Rohrleitungen, Armaturen, Bauteile zur Wasserbehandlung, insbesondere zur Erwärmung und Enthärtung des Wassers, und sonstige Bauteile, die mit Trinkwasser in Berührung kommen (wie zB Drucksteigerungsanlagen), dürfen die Wassereigenschaften nicht in hygienisch bedenklicher oder die Gesundheit von Menschen beeinträchtigender Weise verändern.

(3) Weiters ist sicherzustellen, dass das Trinkwasser nicht durch äußere Einwirkungen, insbesondere durch schadhafte Dichtungen, unbeabsichtigten Rückfluss oder Migration oder durch das Eindringen mineralischer oder organischer Schadstoffe in einer Weise, die die Gesundheit von Menschen gefährdet oder hygienisch bedenklich ist, verunreinigt oder mikrobiologisch verändert wird.

(4) Eine bauliche Anlage, die nach den vorstehenden Bestimmungen mit Trinkwasser versorgt werden muss, aber über keine ausreichende und gesundheitlich einwandfreie Wasserversorgung verfügt und ganz oder teilweise innerhalb eines Abstandes bis 50 m von einer bestehenden öffentlichen Wasserleitung liegt, ist durch eine Zuleitung an diese öffentliche Wasserleitung anzuschließen, wenn diese genügend leistungsfähig ist. Wenn nach der Besiedlung (Dichte der Verbauung udgl) die Gewähr einer gesundheitlich einwandfreien Wasserversorgung nur dadurch gegeben ist, kann durch Verordnung der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) angeordnet werden, dass bauliche Anlagen gemäß Abs 1 nur durch die öffentliche Wasserleitung versorgt werden dürfen. Eine solche Verordnung kann auch auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden.

(5) Im Fall des Anschlusses an eine öffentliche Wasserleitung ist in den Bauten für mindestens einen Wasserauslauf in jeder Wohnung vorzusorgen. Soweit für eine Hausanschlussleitung an eine öffentliche Wasserleitung eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in Betracht kommt, gilt ihre Errichtung als Maßnahme zur Erhaltung und Wahrung der Funktion des Baues im Sinn des § 14 Abs 2 des Baupolizeigesetzes 1997.

(6) Erfolgt die Wasserversorgung aus einer öffentlichen Wasserleitung, so kann die Weiterbenutzung bestehender Trinkwasseranlagen ganz oder eingeschränkt untersagt und erforderlichenfalls ihre Auflassung verfügt werden, wenn die Wasserentnahme daraus die Gesundheit von Menschen gefährden kann. Die Errichtung eigener Trinkwasserversorgungsanlagen kann untersagt werden, wenn sie den Bestand der öffentlichen Wasserleitung in wirtschaftlicher Beziehung bedrohen würde.

(7) Die Herstellung von Verbindungen zwischen einer öffentlichen und einer privaten Wasserversorgungsanlage im Bereich von Bauten (Hausanschlussleitung gemäß Abs 5 und anschließende Verteilungs- und Versorgungseinrichtungen) ist unzulässig. Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und ein Austausch des Wassers zwischen den Wasserversorgungsanlagen durch besondere Vorkehrungen ausgeschlossen ist.

(8) Verordnungen und Bescheide nach den Abs 4 und 6 dürfen nicht Betriebswasserleitungen öffentlicher Eisenbahnen zum Gegenstand haben und können nur erlassen werden, wenn das öffentliche Wasserversorgungsunternehmen gemeinnützig ist und seine Interessen dabei gewahrt erscheinen. Ausnahmebewilligungen gemäß § 46 kommen in Angelegenheiten gemäß den Abs 4 und 6 nicht in Betracht.

In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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