Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Bauliche Anlagen müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend mit Einrichtungen zur hygienisch einwandfreien, gesundheitlich unbedenklichen und belästigungsfreien Sammlung und Abfuhr von Abfällen ausgestattet sein. Abwurfschächte sind unzulässig.
In Kraft seit 01.07.2016 bis 31.12.9999
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