§ 60 BauG

BauG - Baugesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 32,, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend Paragraph 32, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des Paragraph 54, nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach Paragraph 48 a, Absatz 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach Paragraph 7, der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2022

In Kraft seit 31.07.2022 bis 31.12.9999
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