§ 60 BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend § 1 Abs. 1 lit. f und § 32, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend § 32 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des § 54 nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.Das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ausgenommen die Änderungen betreffend Paragraph eins, Absatz eins, Litera f und Paragraph 32,, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft. Die Änderung betreffend Paragraph 32, tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Für den Fall, dass die Änderung des Paragraph 54, nicht kundgemacht werden kann, ist das Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, ohne diese Bestimmung kundzumachen.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 41/2022 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Jänner 2023 in Kraft treten.
  3. (3)Absatz 3Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach § 48a Abs. 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach § 7 der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 41/2022, bestehenden Bauwerken, hat die Frist für das Überprüfungsintervall nach Paragraph 48 a, Absatz 2 und 4 in der Fassung LGBl.Nr. 41/2022 mit der letztmaligen Überprüfung nach Paragraph 7, der Feuerpolizeiordnung in der Fassung LGBl.Nr. 34/1999 begonnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 42/2022

In Kraft seit 31.07.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 60 BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 60 BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 60 BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 60 BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 59 BauG
§ 61 BauG