Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
(1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 58/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Der § 2 Abs. 1 lit. p zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.Der Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.
(3)Absatz 3Die Ergänzung der Bestimmungen des § 21a Abs. 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.Die Ergänzung der Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.
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