§ 63 BauG

BauG - Baugesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Gesetz über eine Änderung des Baugesetzes, LGBl.Nr. 58/2023, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der § 2 Abs. 1 lit. p zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.Der Paragraph 2, Absatz eins, Litera p, zweiter Teilsatz in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 gilt nur in jenen Fällen, in denen der Antrag auf Einverleibung des Wohnungseigentums beim zuständigen Grundbuchsgericht nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 eingebracht worden ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ergänzung der Bestimmungen des § 21a Abs. 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.Die Ergänzung der Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 2 und 3 betreffend die zu Grunde liegende Berechnungsdatei durch die Novelle LGBl.Nr. 58/2023 findet keine Anwendung auf Energieausweisdaten, die bereits vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 58/2023 in die Energieausweisdatenbank eingebracht worden sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2023

In Kraft seit 08.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 63 BauG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 63 BauG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 63 BauG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 63 BauG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 63 BauG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BauG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 62 BauG
Baugesetz (BauG) Fundstelle