§ 57 BauG

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl.Nr. 52/2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
  4. (4)Absatz 4In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.
  5. (5)Absatz 5In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
  6. (6)Absatz 6In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.
  7. (15)Absatz 15In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, treten außer Kraft:

a)

das Baugesetz, LGBl.Nr. 39/1972, 33/1976, 34/1981, 2/1982, 47/1983, 34/1994, 15/1996, 72/1997, 64/2000;

b)

Artikel II bis V des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 34/1996.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, werden dem Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1999, eingefügt:

a)

als § 9a der bisherige § 16 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, mit der Maßgabe, dass es im Abs. 1 statt „Behörde“ zu lauten hat „Gemeinde“;

b)

als § 30a der bisherige § 15 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972;

c)

im § 36 Abs. 1 lit. f vor „13 Abs. 3“ der Einschub „9a Abs. 1,“.

(5) Für den Fall, dass der § 54 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

(6) Art. LXXIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021, tritt am 1. Jänner 2023 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2023.

(8) Art. XXIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) Art. X des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) Soweit aufgrund des § 100 Abs. 10 bis 14 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 34/2018 ein Berufungsverfahren durchzuführen ist, bleibt § 50b in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden.

(11) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(12) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.

(13) In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

(14) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2015, 8/2017, 78/2017, 34/2018, 19/2020, 91/2020, 50/2021, 69/2021, 83/2021, 41/2022, 42/2022, 85/2022

Stand vor dem 07.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 07.12.2023
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz, LGBl.Nr. 52/2001, tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.Der Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 und Nr. 85/2022, tritt am 1. Jänner 2024 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach Paragraph 20 a, in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2024.
  3. (3)Absatz 3Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.
  4. (4)Absatz 4In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.
  5. (5)Absatz 5In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.
  6. (6)Absatz 6In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.
  7. (15)Absatz 15In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.In der Zeit zwischen dem 1. August 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach Paragraph 58, Absatz eins, in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2023.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, können von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, treten außer Kraft:

a)

das Baugesetz, LGBl.Nr. 39/1972, 33/1976, 34/1981, 2/1982, 47/1983, 34/1994, 15/1996, 72/1997, 64/2000;

b)

Artikel II bis V des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 34/1996.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, werden dem Katastrophenhilfegesetz, LGBl.Nr. 47/1979, in der Fassung LGBl.Nr. 33/1999, eingefügt:

a)

als § 9a der bisherige § 16 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972, mit der Maßgabe, dass es im Abs. 1 statt „Behörde“ zu lauten hat „Gemeinde“;

b)

als § 30a der bisherige § 15 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 39/1972;

c)

im § 36 Abs. 1 lit. f vor „13 Abs. 3“ der Einschub „9a Abs. 1,“.

(5) Für den Fall, dass der § 54 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.

(6) Art. LXXIX des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 44/2013, tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Der § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021, tritt am 1. Jänner 2023 außer Kraft; bis dahin erlangte Berechtigungen nach § 20a in der Fassung LGBl.Nr. 69/2021 erlöschen am 31. Dezember 2023.

(8) Art. XXIII des Gesetzes zur Deregulierung und Verwaltungsvereinfachung 2017 – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 78/2017, tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(9) Art. X des Gesetzes zur Änderung des Gemeinderechts – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 34/2018, tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(10) Soweit aufgrund des § 100 Abs. 10 bis 14 des Gemeindegesetzes in der Fassung LGBl.Nr. 34/2018 ein Berufungsverfahren durchzuführen ist, bleibt § 50b in der Fassung vor LGBl.Nr. 34/2018 weiter anzuwenden.

(11) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(12) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 bis zum Ablauf des 31. Juli 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2022.

(13) In der Zeit zwischen dem 1. August 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 2022.

(14) In der Zeit zwischen dem 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Juli 2022 im Rahmen der Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 erlangte Berechtigungen nach § 58 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 91/2020 erlöschen mit Ablauf des 31. Juli 2023.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 37/2015, 8/2017, 78/2017, 34/2018, 19/2020, 91/2020, 50/2021, 69/2021, 83/2021, 41/2022, 42/2022, 85/2022

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