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(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes, wenn
a) | sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt; | |||||||||
b) | in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen; | |||||||||
c) | sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht; | |||||||||
d) | es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013
(1) Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bürgermeister.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Gesetzes, wenn
a) | sich ein Bauvorhaben auf das Gebiet von zwei oder mehreren Gemeinden erstreckt; | |||||||||
b) | in das Ermittlungsverfahren Grundflächen einzubeziehen sind, die in zwei oder mehreren Gemeinden liegen; | |||||||||
c) | sich das Bauvorhaben auf Grundflächen an der Staatsgrenze bezieht; | |||||||||
d) | es sich um ein Bauvorhaben im Bodensee handelt. |
*) Fassung LGBl.Nr. 72/2012, 44/2013