§ 49b BauG

Baugesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen:

a)

Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;

b)

Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.

(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:
    1. a)Litera aEnergieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 21 a,) registriert wurden;
    2. b)Litera bInspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, erstellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz eins, geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 41/2022

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 14.05.2014 bis 31.12.2022
(1) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU stichprobenhaft zu überprüfen:

a)

Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;

b)

Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.

(2) Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(3) Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Anhang römisch II (Option a) der Richtlinie 2010/31/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 stichprobenhaft zu überprüfen:
    1. a)Litera aEnergieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (§ 21a) registriert wurden;Energieausweise, die in der Energieausweisdatenbank (Paragraph 21 a,) registriert wurden;
    2. b)Litera bInspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach § 15 Abs. 4 erstellt wurden.Inspektionsberichte über Heizungs- und Klimaanlagen, die aufgrund einer Verordnung nach Paragraph 15, Absatz 4, erstellt wurden.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Abs. 1 geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.Die Landesregierung kann mit der Überprüfung nach Absatz eins, geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
  3. (3)Absatz 3Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der § 38 Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.Die Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten, die Eigentümer der Gebäude oder Nutzungseinheiten, auf die sich der Energieausweis bezieht, und die Verfügungsberechtigten der betreffenden Heizungs- und Klimaanlagen haben den von der Landesregierung beauftragten Organen sowie den zugezogenen Sachverständigen auf Verlangen die zur Überprüfung der Energieausweise und Inspektionsberichte erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Paragraph 38, Absatz 5, letzter Satz gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2014, 41/2022

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten