§ 5 BatVO

Batterienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

1.

diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

2.

die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 459/2004BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,

3.

bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,

4.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die

a)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder

b)

einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 26.09.2008 bis 07.07.2021

(1) Hersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass

1.

diese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,

2.

die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 459/2004BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,

3.

bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,

4.

im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die

a)

einer Verwertungsanlage zugeführt werden oder

b)

einer sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.

Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.

(2) Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn

1.

der Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, und

2.

die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.

(3) Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.

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