§ 5 BatVO Behandlung von Altbatterien

Batterienverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 459/2004BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459102 aus 20042017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, dieim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
      1. a)Litera aeiner Verwertungsanlage zugeführt werden oder
      2. b)Litera beiner sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, undder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. 2.Ziffer 2die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 26.09.2008 bis 07.07.2021
  1. (1)Absatz einsHersteller haben für die zurückgenommenen Altbatterien nachweislich sicherzustellen, dass
    1. 1.Ziffer einsdiese entsprechend dem Stand der Technik behandelt werden,
    2. 2.Ziffer 2die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), BGBl. II Nr. 459/2004BGBl. II Nr. 102/2017, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,die Anforderungen gemäß der AbfallbehandlungspflichtenverordnungVerordnung über Abfallbehandlungspflichten (AbfallBPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459102 aus 20042017,, in der jeweils geltenden Fassung, eingehalten werden,
    3. 3.Ziffer 3bis spätestens 26. September 2011 die in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen erreicht werden,
    4. 4.Ziffer 4im Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Z 3 laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, dieim Hinblick auf die Berechnung der Zielvorgaben gemäß Ziffer 3, laufend Aufzeichnungen über die Masse der Altbatterien geführt werden, die
      1. a)Litera aeiner Verwertungsanlage zugeführt werden oder
      2. b)Litera beiner sonstigen Behandlungsanlage zugeführt werden oder diese verlassen.
    Für die Aufzeichnungen gemäß Z 4 gilt § 17 Abs. 5 erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.Für die Aufzeichnungen gemäß Ziffer 4, gilt Paragraph 17, Absatz 5, erster bis dritter Satz AWG 2002 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Altbatterien, die aus der Europäischen Union ausgeführt werden, dürfen nur dann bei der Berechnung der in Anhang 1 genannten Mindesteffizienzen berücksichtigt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Abs. 1 eingehalten werden, undder Hersteller nachweist, dass die Anforderungen gemäß Absatz eins, eingehalten werden, und
    2. 2.Ziffer 2die Ausfuhr entsprechend den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Abfallverbringung ordnungsgemäß erfolgt.
  3. (3)Absatz 3Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Abs. 1 und 2 einzuhalten.Jeder Abfallsammler (insbesondere Gemeinden oder Gemeindeverbände), der Altbatterien von einem Letztverbraucher übernimmt und diese nicht dem Hersteller zurückgibt, hat die Bestimmungen gemäß Absatz eins und 2 einzuhalten.

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