Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsPersonen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, werden durch Geltendmachung dieser Haftung (Paragraph 224, Absatz eins,) zu Gesamtschuldnern.
(2)Absatz 2Persönliche Haftungen (Abs. 1) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2).Persönliche Haftungen (Absatz eins,) erstrecken sich auch auf Nebenansprüche (Paragraph 3, Absatz eins und 2).
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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