Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
a) | im Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und | |||||||||
b) | im Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag | |||||||||
angegebene Zeitpunkt. |
0 Kommentare zu § 5 BAO