Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 5,
Soweit der Zeitpunkt des Todes einer Person nach den Abgabenvorschriften für die Entstehung, den Umfang oder den Wegfall eines Abgabenanspruches von Bedeutung ist, gilt als Todestag
a)Litera aim Fall der Todeserklärung der im gerichtlichen Beschluß als Tag des vermuteten Todes und
b)Litera bim Fall der Beweisführung des Todes der im gerichtlichen Beschluß als bewiesener Todestag oder nicht überlebter Tag
angegebene Zeitpunkt.
In Kraft seit 19.04.1980 bis 31.12.9999
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