Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAbgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im Paragraph eins, bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im Paragraph 2, Litera a,, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der Nebenansprüche aller Art.
(2)Absatz 2Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a)Litera adie Abgabenerhöhungen,
b)Litera bder Verspätungszuschlag, die Anspruchszinsen, die Beschwerdezinsen und die Umsatzsteuerzinsen,
c)Litera cdie im Abgabenverfahren auflaufenden Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen, Verwaltungskostenbeiträge sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
d)Litera ddie Nebengebühren der Abgaben, wie die Stundungszinsen, die Aussetzungszinsen, die Säumniszuschläge und die Kosten (Gebühren und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und Sicherungsverfahrens.
(3)Absatz 3Abgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Abs. 1 und das Tabakmonopol (§ 2 lit. b) regelnden oder sicherndenAbgabenvorschriften im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die Bundesabgabenordnung sowie alle Abgaben im Sinn des Absatz eins und das Tabakmonopol (Paragraph 2, Litera b,) regelnden oder sichernden
a)Litera aunmittelbar wirksamen Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
b)Litera bBundesgesetze,
c)Litera cLandesgesetze und
d)Litera dauf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (§ 7 Abs. 5 und § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).auf Grund des freien Beschlussrechtes ergangene Beschlüsse der Gemeindevertretungen (Paragraph 7, Absatz 5 und Paragraph 8, Absatz 5, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948).
(4)Absatz 4Die von den Abgabenbehörden des Bundes zu Beiträgen zu erhebenden Nebenansprüche sind Einnahmen des Bundes.
(5)Absatz 5Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(6)Absatz 6Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 20.07.2022 bis 31.12.9999
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