§ 2 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 2,

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten

  1. a)Litera ader von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
    1. 1.Ziffer einsBeihilfen aller Art und
    2. 2.Ziffer 2Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
  2. b)Litera bdes Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 830 aus 1995,, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
  3. c)Litera cder von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
  4. d)Litera dder Rückforderungen (§ 241a).der Rückforderungen (Paragraph 241 a,).
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
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