§ 3a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt ergänzend zu § 3 Folgendes:

1.

Mahngebühren (§ 227a) sind Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d),

2.

Nebenansprüche (§ 3 Abs. 1 und 2) sind Einnahmen der sie erhebenden Körperschaften öffentlichen Rechts.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
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