§ 64 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Wirkungsbereich der Zentralen Services erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung den Sitz der Zentralen Services festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Den Zentralen Services obliegt für die Bundesfinanzverwaltung insbesondere
    1. 1.Ziffer einsdie Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsauslegung und Vollziehung,
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß § 115 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in Verbindung mit § 129 Abs. 2 der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010,die Prüfung der Abgabenbehörden des Bundes und des Amtes für Betrugsbekämpfung gemäß Paragraph 115, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 2, der Bundeshaushaltsverordnung 2013 – BHV 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 266 aus 2010,,
    3. 3.Ziffer 3die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (§ 6 Abs. 2 BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,die Entwicklung, der Aufbau und die Optimierung von EDV-technischen Lösungen für die Budgetgebarung im Umfang der Aufgaben eines haushaltsleitenden Organes (Paragraph 6, Absatz 2, BHG 2013) für das gesamte Finanzressort,
    4. 4.Ziffer 4die Aus- und Weiterbildung der Bediensteten,
    5. 5.Ziffer 5die Unterstützung im Bereich der Datenverarbeitung und
    6. 6.Ziffer 6die Wahrnehmung von Aufgaben in Shared Service Funktion für die gesamte Bundesfinanzverwaltung, insbesondere in Bereichen der Infrastruktur, IT-Betreuung und des Personalwesens.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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