Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a)Litera ader Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b)Litera bTatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c)Litera cder Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,der Bescheid von Vorfragen (Paragraph 116,) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2)Absatz 2Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a)Litera adie Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b)Litera bdie Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.die Bezeichnung der Umstände (Absatz eins,), auf die der Antrag gestützt wird.
(3)Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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