(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) | der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder | |||||||||
b) | Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder | |||||||||
c) | der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, | |||||||||
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. |
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird; | |||||||||
b) | die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird. |
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
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