Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a)
vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b)
innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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