§ 309a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;

b)

die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);

c)

die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;

d)

die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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