Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:
a) | die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung; | |||||||||
b) | die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); | |||||||||
c) | die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind; | |||||||||
d) | die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. |
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