§ 309a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 309 a,

Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten:

  1. a)Litera adie Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung;
  2. b)Litera bdie Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1);die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (Paragraph 308, Absatz eins,);
  3. c)Litera cdie Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind;
  4. d)Litera ddie Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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