Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsAbänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß § 299 jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (§ 97) des Bescheides zulässig.Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von Bescheiden sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist, Aufhebungen gemäß Paragraph 299, jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des Bescheides zulässig.
(2)Absatz 2Darüber hinaus sind zulässig:
a)Litera aBerichtigungen nach § 293 innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;Berichtigungen nach Paragraph 293, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft des zu berichtigenden Bescheides oder wenn der Antrag auf Berichtigung innerhalb dieses Jahres eingebracht ist, auch nach Ablauf dieses Jahres;
b)Litera bAufhebungen nach § 299 auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Abs. 1 ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.Aufhebungen nach Paragraph 299, auch dann, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der sich aus Absatz eins, ergebenden Jahresfrist eingebracht ist.
(Anm.: lit. c) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009)Anmerkung, Litera c,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)(Anm.: lit. d) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)Anmerkung, Litera d,) aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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