§ 303 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) DemEin durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugebenoder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a)

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)

Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konntenneu hervorgekommen sind, oder

c)

der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über eine solchedie Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurdeworden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangtWiederaufnahmsantrag hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)

die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) WennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden,für die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieserErmessensübung bedeutsamem Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hättezu bestimmen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.06.2002 bis 31.12.2013

(1) DemEin durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugebenoder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und

a)

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder

b)

Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konntenneu hervorgekommen sind, oder

c)

der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über eine solchedie Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurdeworden ist,

und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangtWiederaufnahmsantrag hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;

b)

die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.

(3) WennDer Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden,für die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieserErmessensübung bedeutsamem Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hättezu bestimmen.

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