IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B als Verwahrer der Schriften und Bücher, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 15. April 2020, ***, mit dem die Berufung gegen den Bescheid des Stadtamtes der Stadtgemeinde *** vom 30. September 2015, ***, betreffend Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsi... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 20.11.2020 Norm: BAO §303 Abs1 litb
Rechtssatz: Die gerichtlich strafbaren Handlungen, von denen § 303 Abs 1 lit a BAO die Fälschung einer Urkunde sowie das falsche Zeugnis hervorhebt, müssen nicht durch ein strafgerichtliches Urteil festgestellt sein, aber die objektive und subjektive Tatseite einer gerichtlich strafbaren Tat erfüllen (vgl VwGH 2007/15/0070). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 20.11.2020 Norm: BAO §303 Abs1 litb
Rechtssatz: Ein „Erschleichen“ eines Bescheides liegt dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht werden, und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind (vgl VwGH 88/08/0207). ... mehr lesen...
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen den gemäß Beschlussfassung im Gemeindevorstand vom 14.03.2018 erlassenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Inanspruchn... mehr lesen...
Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Das Vorliegen eines entschuldbaren Rechtsirrtums kann grundsätzlich nur dann bejaht werden, wenn dieser nicht vorwerfbar ist. Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung setzt ein entschuldigender Rechtsirrtum voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach sei... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft darf nicht lediglich darauf vertrauen, dass die Personen, an die er entsprechende Aufgaben der Abgabenmeldung und -entrichtung delegiert hat, diese Aufgaben den maßgeblichen Gesetzen entsprechend durchführen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein ausgebildeter St... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Wer es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl VwGH Ro 2016/02/0020; Ra 2015/11/0083; 2013/10/0141; 2013/16/0030). Schlagworte Finanzrecht; Kommunalsteuer; Haftung; Verfahrensrecht; Wiederaufnahme; neue Tatsache; ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel (vgl VwGH 2000/16/0601; 99/15/0249; 93/15/0010, jeweils mwN). Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er iSd § 6a KommStG nicht Sorge dafür tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl VwGH 2013/16/0229). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 6 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl VwGH 2013/16/0213 mwN, 2013/16/0229 mwN, 99/15/0249). ... mehr lesen...
Rechtssatznummer 7 Entscheidungsdatum 11.12.2018 Norm: BAO §303 Abs1 litbBAO §20KommStG 1993 §6a Abs1
Rechtssatz: Das Tatbestandsmerkmal „…infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann“ des § 6a Abs. 1 KommStG, ist dann als erfüllt anzusehen, wenn der Vertretene bei oder nach Fälligkeit der Verbindlichkeiten Mit... mehr lesen...