§ 33 BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt.

In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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