Von den Grundsätzen der §§ 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt. Von den Grundsätzen der Paragraphen 28 bis 32 abweichende Bestimmungen der Abgabenvorschriften, insbesondere die im Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148, enthaltenen Anordnungen über die Zusammenfassung von Wirtschaftsgütern zu wirtschaftlichen Einheiten, bleiben unberührt.
0 Kommentare zu § 33 BAO