§ 29 BAO

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
  2. (1)Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
  3. (2)Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. a)Litera adie Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. b)Litera bZweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des GewerbesBetriebes dienen;
    3. c)Litera cBauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.12.1993 bis 31.12.1993
  1. (1)Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Gewerbebetriebes dient.
  2. (1)Absatz einsBetriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (§ 31) dient.Betriebsstätte im Sinn der Abgabenvorschriften ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Paragraph 31,) dient.
  3. (2)Absatz 2Als Betriebsstätten gelten insbesondere
    1. a)Litera adie Stätte, an der sich die Geschäftsleitung befindet;
    2. b)Litera bZweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Warenlager, Ein- und Verkaufsstellen, Landungsbrücken (Anlegestellen von Schiffahrtsgesellschaften), Geschäftsstellen und sonstige Geschäftseinrichtungen, die dem Unternehmer oder seinem ständigen Vertreter zur Ausübung des GewerbesBetriebes dienen;
    3. c)Litera cBauausführungen, deren Dauer sechs Monate überstiegen hat oder voraussichtlich übersteigen wird.

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