§ 213a BAO

BAO - Bundesabgabenordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt § 213 nicht.

In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 213a BAO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 213a BAO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

68 Entscheidungen zu § 213a BAO


Entscheidungen zu § 213a BAO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 213a BAO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 213a BAO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BAO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 213 BAO
§ 214 BAO