Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 217 a,
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1.Ziffer eins§ 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,Paragraph 217, Absatz 3, ist nicht anzuwenden,
2.Ziffer 2Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3.Ziffer 3abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.abweichend von Paragraph 217, Absatz 10, erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen.
In Kraft seit 26.03.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 217a BAO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 217a BAO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 217a BAO