Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. | § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden, | |||||||||
2. | Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig, | |||||||||
3. | abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen, nicht festzusetzen. |
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