1 Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 setzte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 gegenüber dem Revisionswerber eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs. 6 FinStrG von 26.567,40 € fest und führte als Bemessungsgrundlage nach Jahren näher aufgeschlüsselte Mehrbeträge an Einkommensteuer für die Jahre 2011 bis 2015 und an Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2015 sowie an Umsatzsteuer für „01/2017 - 09/2017“ an. Von der Summe der Mehrbeträge errechnete es eine Abgabenerhöhung von 20 %. 2 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1BAO §214BAO §214 Abs1FinStrG §29 Abs6 idF 2014/I/065
Rechtssatz: Auch wenn die Lastschriften der Abgabenerhöhungen allenfalls in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen sind (§ 213 Abs. 1 BAO), hat die Verrechnung von Zahlungen nach § 214 BAO zu erfolgen. Wird somit etwa ein geringerer Betrag als die mit Sammelbescheid vorgeschriebene... mehr lesen...
Das Finanzamt nahm mit Bescheid vom 12. September 2001 den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 und § 80 BAO als Haftungspflichtigen für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der näher bezeichneten GmbH im Ausmaß von S 9,174.055,68 in Anspruch. In der Begründung: wurden die nicht entrichteten Abgabenschuldigkeiten der GmbH hinsichtlich Zeitraum, Abgabenart und Betrag aufgeschlüsselt. Sodann wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 10. Juli 1991 Geschäftsführer der GmbH. Über ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs4;
Rechtssatz: Gemäß § 214 Abs. 4 BAO sind Zahlungen, soweit sie die dort aufgezählten Abgabenschuldigkeiten betreffen, entsprechend dem der Abgabenbehörde auf dem Zahlungsbeleg bekannt gegebenen Verwendungszweck zu verrechnen. Wurde eine Verrechnungsweisung in diesem Sinne erteilt und hiebei irrtümlich eine unrichtige Abgabenart... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 2. Mai 2000 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung von Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 55,662.403 S. Nach Verbuchung der Aussetzung erhöhte sich das auf dem Abgabenkonto der beschwerdeführenden Bank bestehende Guthaben auf rund 86 Mio. S. Mit Schreiben vom 3. August 2000 ersuchte die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ein "Guthaben von ATS 55,662.403,--" um Überweisung des Betrages auf ein näher bezeichnetes Bankkonto. Noch vor Erl... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 96/14/0132 E 17. Dezember 1996 RS 1 Stammrechtssatz Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Gru... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 20. Mai 1992 bewilligte das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben von 48.177 S. Mit Berufungsentscheidung vom 22. März 1996 wurde über die strittigen Abgaben entschieden, worauf das Finanzamt mit Bescheid vom 3. Juni 1996 den Ablauf der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben verfügte und dem Beschwerdeführer Aussetzungszinsen von 7.423 S vorschrieb. Während des Zeitraumes der Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgaben war am Abgab... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs8;BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §214 Abs3;BAO §214 Abs4;BAO §215 Abs4;
Rechtssatz: Auf Grund der in § 212a Abs 8 BAO angeführten Verwendungsbeschränkung von Tilgungstatbeständen haben Verrechnungen im Fall einer Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben nicht nach der Grundregel des § 214 Abs 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verb... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §217 Abs2;
Rechtssatz: In dem Fall, in dem eine Abgabenfälligkeit besteht und eine auf dem Konto einlangende, an sich eine andere, später fällig werdende Abgabe betreffende Zahlung gemäß § 214 Abs 1 BAO auf die schon fällige, ältere Schuld verrechnet wird, ist § 217 Abs 2 BAO nicht anzuwenden (Hinweis: E 9.6.1986, 86/15/0049, sowie das v... mehr lesen...
Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde eine gegen die Verhängung von Säumniszuschlägen in fünf Fällen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist in diesem Zusammenhang unstrittig, daß die Beschwerdeführerin mit dem Betrag von S 1 Mio. zum Zahlungstermin 2. März 1994 in Verzug geriet. In der Folge wurden andere, auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin einlangende Z... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §217 Abs2;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 217 Abs 2 BAO bezieht sich nach ihrem insoweit klaren Wortlaut auf folgenden Fall: Eine Abgabe, die einen bestimmten Fälligkeitstag hat, wird deshalb nicht fristgerecht entrichtet, weil gemäß § 214 BAO eine Verrechnung zu Gunsten einer anderen Abgabe mit einem späteren Fälligkeitstermin vor Abl... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 31. Oktober 1989 setzte das Finanzamt gegenüber dem Beschwerdeführer Einkommensteuer für das Jahr 1988 von 74.040 S fest, wobei es von der Erklärung abwich. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und beantragte, die Einhebung der Einkommensteuer im strittigen Ausmaß von 24.500 S gemäß § 212a BAO auszusetzen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 1989 setzte das Finanzamt die Einhebung der strittigen Einkommensteuer antragsgemäß aus, wobei es darauf ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §212a Abs5;BAO §212a Abs9;BAO §214 Abs1;
Rechtssatz: Mit dem verfügten Ablauf der Aussetzung der Einhebung der Abgabenschuld (hier für das Jahr 1988) gilt hinsichtlich der gesamten Gebarung auf dem Abgabenkonto die Verrechnungsregel (Verrechnungsgrundregel) des § 214 Abs 1 BAO. Die Anwendung dieser Regel hat auf den Zahlungsaufschub hinsichtlich des a... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 22. März 1991 wurde dem Beschwerdeführer ein Säumniszuschlag in Höhe von S 450,-- vorgeschrieben, weil ein Teilbetrag der Einkommensteuervorauszahlung für das erste Vierteljahr 1991 im Ausmaß von S 22.525,-- nicht spätestens bis zum Fälligkeitstermin (11. März 1991) entrichtet worden war. Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Mit Bescheid vom 20. Februar 1991 sei ihm bereits ein Säumniszuschlag von S 442,-- vorgeschrieben worden, der auf einem angeblichen Rückstand... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1992130116.X01 Im RIS seit 20.11.2000 mehr lesen...
Mit Abrechnungsbescheid vom 23. Dezember 1993 entschied das Finanzamt über Punkt 2. des Abrechnungsantrages des Beschwerdeführers vom 25. Juni 1993. Darin war ein Abrechnungsbescheid begehrt worden, "aus welchem sich ergibt, welche Abgabenverbindlichkeiten mit den Einkommensteuervorauszahlungen für 1987, 1988 und 1989 im Sinne der Verrechnungsregel des § 214 Abs. 1 BAO abgedeckt wurden, ob es sich bei diesen Abgabenverbindlichkeiten um später berichtigte bzw. verringerte Abgabenverbin... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1;ABGB §1415;ABGB §1416;BAO §1;BAO §214 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/02/28 90/14/0261 1 Stammrechtssatz Gemäß § 1 BAO kommen in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlic... mehr lesen...
Im Beschwerdefall ist die Festsetzung eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 154,-- wegen der nicht spätestens am Fälligkeitstag (12. Juni 1989) entrichteten Einkommensteuervorauszahlung für das zweite Kalendervierteljahr 1989 strittig. Die Einkommensteuervorauszahlung in Höhe von S 7.700,-- war in den Ratenplan eines mit Bescheid (Berufungsvorentscheidung) vom 29. März 1989 bewilligten Zahlungserleichterungsansuchens einbezogen. Nachdem die erste bis zum 20. April 1989 zu entr... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: ABGB §1415;BAO §1;BAO §214 Abs1;
Rechtssatz: Gemäß § 1 BAO kommen in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung. Aus diesem Grund kann ... mehr lesen...
Am 15. Februar 1989 langte beim Zollamt Wien folgendes, mit 9. Februar 1989 datiertes Ansuchen der beschwerdeführenden Aktiengesellschaft ein: "Das Zollamt Schwechat hat uns für Jänner 1989 Eingangsabgaben in der Höhe von öS 352,560.618,60 vorgeschrieben. In der Beilage übersenden wir Ihnen die Kopie unseres Antrages an das Finanzamt für Körperschaften auf Überrechnung von öS 336,988.599,19 unseres dort bestehenden Guthabens zur teilweisen Abdeckung unserer Eingangsabgabenverpflichtun... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213 Abs1;BAO §214 Abs1;BAO §215;VwRallg; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0068 91/16/0067
Rechtssatz: Der Begriff "Guthaben" ist ein Begriff der Abgabenverrechnung, der zum Ausdruck bringt, daß auf ein und demselben Abgabenkonto des Abgabepflichtigen ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990/9, S 165;
Rechtssatz: Als sonstige Gutschrift iSd § 214 Abs 2 BAO gelten auch Gutschriften, die dadurch entstehen, daß die mit einem Abgabenbescheid vorgeschriebenen Abgaben durch nachträgliche Änderung des Abgabenbescheides herabgesetzt werden. Zu verrechnen ist eine sonstige Gutschrift gru... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §213;BAO §214 Abs1;BAO §215;BAO §217 Abs1;
Rechtssatz: Nimmt die Behörde die Buchungen dadurch nicht iSd § 214 Abs 1 letzter Satz BAO vor, dass bei gleichzeitigem (rechtzeitigem) Einlangen der Umsatzsteuervoranmeldungen für zwei aufeinander folgende Kalendermonate die Gutschrift (auf Grund "negativer Zahllast") für den späteren Voranmeldungszeitraum r... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer zahlte am 9. März 1987 beim Finanzamt den Betrag von S 50.250,-- ein. Dieser Betrag entsprach der am 10. März 1987 fälligen Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1987. Das Finanzamt verrechnete jedoch die Zahlung von S 50.250,-- auf dem Fälligkeitstag nach ältere Abgabenschuldigkeiten. Die Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Kalendervierteljahr 1987 galt daher als mit Ablauf des Fälligkeitstages unberichtigt, mit der Folge, daß das Finanz... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 335;
Rechtssatz: Für Einkommensteuervorauszahlungen gilt der Grundsatz, daß Zahlungen - ob eine Widmung (Angabe des Verwendungszweckes) besteht oder nicht - auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind. Euro... mehr lesen...
Index: Abgabenverfahren32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1BAO §214 Abs4BAO §214 Abs6BAO §214 Abs7BAO §217 Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 335;
Rechtssatz: Ausführungen zur Frage, bei welchen Zahlungen einem Abgabepflichtigen ein Weisungsrecht zusteht und bei welchen Zahlungen nicht, sowie über die sachliche Rechtfertigung dafür. European Case L... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;FinStrG §29 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 271;
Rechtssatz: Ausführungen zur Verrechnungsvorschrift des § 214 Abs 1 BAO. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987150085.X01 Im RIS seit 19.12.1988 mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: BAO §214 Abs1;BAO §236 Abs1;BAO §236 Abs2;
Rechtssatz: Es kann auch hinsichtlich einer bereits entrichteten Abgabe eine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aus wirtschaftlichen Gründen bestehen. Eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten aus wirtschaftlichen Gründen kommt insbesondere in Betracht, wenn diese Schuldigkeiten zwar infolge der Ve... mehr lesen...