Begründung: Der klagende Architekt traf am 26.März 1992 - ohne Befassung des Beklagten, seines langjährigen Steuerberaters (laufende Betreuung und Beratung des Klienten in Steuerangelegenheiten, der auch die USt-Erklärungen bearbeitete; vgl SZ 68/21), - mit einem Auftraggeber eine schriftliche Vereinbarung, daß durch eine Bauzeitverlängerung entstandene Rest- und Mehrkosten sowie sein Architekten(rest)honorar von 15,309 Mio S ab April 1992 in neun gleichen Monatsraten, jeweils oh... mehr lesen...
Norm: BAO §211 Abs1 litgBAO §214
Rechtssatz: Tilgungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Antragstellung oder ein späterer Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens. Entscheidungstexte 1 Ob 33/97b Entscheidungstext OGH 29.04.1997 1 Ob 33/97b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107872 Dokumen... mehr lesen...