Kommentar zum § 14 BAO

Dr. Marlon POSSARD am 14.09.2024

Haftung iRd behördlichen Begleitung bei der Übertragung von Unternehmen innerhalb des Familienverbandes (Umsetzung des sog „Grace-Period-Gesetzes“ ab 01.12.2024 iZm § 153h ff BAO)

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Der österreichische Gesetzgeber etablierte neue Bestimmungen hinsichtlich der Begleitung der Übertragung von Unternehmen, sofern eine solche Betriebsübergabe innerhalb des Familienverbandes durchgeführt wird (BGBl. I 2024/56[1] vom 5. Juni 2024). Das sog „Grace-Period-Gesetz“ tritt mit 1. Dezember 2024 in Kraft, eine Antragstellung nach diesen Bestimmungen ist ab 1. Januar 2025 möglich. Die rechtlichen Rahmbedingungen zielen auf einerseits auf Erleichterungen bei der Übernahme in Bezug auf die GewO (Firmenbuchauszug) und auf das ASchG (Ausschüsse, Vertrauenspersonen) ab, andererseits auf einen vorgegebenen Begleitungs- und Kontrollprozess durch die Steuer- und Abgabenbehörden iSd § 153h ff BAO bei gleichzeitiger Risikominimierung der Haftung gem § 14 Abs 1 lit a und b BAO (= Haftung der Erwerber:innen). Der Gesetzgeber verfolgt somit die Intention „größtmöglicher Rechts- und Planungssicherheit“[2]. § 14 BAO ist bei Betriebsübergaben insofern von Bedeutung, da dieser die Haftung von Erwerber:innen in Bezug auf Abgabenschulden regelt, die im letzten Jahr vor dem Kauf entstanden sind. Die o. g. und neu geschaffene Behördenbegleitung ist jedoch explizit nur für Übertragungen vorgesehen, die innerhalb des Familienverbandes erfolgen. Die Begleitung durch die Behörden endet bei Abschluss der Betriebsübertragung, wobei unter bestimmten Voraussetzungen auch eine frühzeitige Beendigung der Begleitung möglich ist. Andere Betriebsübergaben sind zum Status quo davon ausgeschlossen, wesentlich ist demnach die sog Familieneigenschaft. Von der Möglichkeit einer Behördenbegleitung können nur natürliche Personen Gebrauch machen, die nachweisen, dass sie in den nächsten zwei Jahren eine Betriebsübertragung im Familienkreis durchführen (wollen), die auf einer Veräußerung nach § 24 Abs 1 Z 1 EStG basiert. Voraussetzung ist somit eine Veräußerungseigenschaft nach § 24 Abs 1 Z 1 EStG, dh, es muss sich entweder um einen (1) Betrieb, einen (2) Teilbetrieb oder um einen (3) Anteil iSd Mitunternehmer:innenschaft handeln.

 



[1] Siehe hierzu: Bundeskanzleramt der Republik Österreich (2024): Grace-Period-Gesetz. Online: https://ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_I_56/BGBLA_2024_I_56.pdfsig [abgefragt am: 14.09.2024]

[2] Bundeskanzleramt der Republik Österreich (2024): Erläuterung zum Grace-Period-Gesetz. Online: https://www.usp.gv.at/gesetzliche-neuerungen/Bundesgesetzblatt/grace-period-gesetz.html [abgefragt am: 14.09.2024]

 


§ 14 BAO | 1. Version | 140 Aufrufe | 14.09.24
Informationen zum Autor/zur Autorin dieses Fachkommentars: Dr. Marlon POSSARD
Zitiervorschlag: Dr. Marlon POSSARD in jusline.at, BAO, § 14, 14.09.2024
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