Norm: ABGB §1409 CBAO §14
Rechtssatz: Zu den zum Vermögen oder Unternehmen gehörigen Schulden zählen nicht die den früheren Inhaber persönlich belastenden Steuern und Abgaben (wie diesfalls die Einkommensteuer); eine allfällige Haftung nach der BAO kann im Rechtsweg nicht erörtert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 262/66 Entscheidungstext OGH 13.10.1966 5 Ob 262/66 Veröff: HS 503... mehr lesen...