Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Meisterprüfungsstelle hat dem Prüfling nach erfolgreicher Ablegung der Ausbilderprüfung ein Prüfungszeugnis auszustellen, das die Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten hat.
(2)Absatz 2Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß § 352 Abs. 10 der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.Das Prüfungszeugnis sowie das Zeugnis über das bestandene Modul Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 352, Absatz 10, der Gewerbeordnung 1994 unterliegen nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes 1957.
In Kraft seit 27.08.2003 bis 31.12.9999
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