Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIn der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2)Absatz 2Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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