Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(2) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist amtlich zu verlautbaren.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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