Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen der Bundesgesetze wird durch den Bundespräsidenten beurkundet.
(2) Die Vorlage zur Beurkundung erfolgt durch den Bundeskanzler.
(3) Die Beurkundung ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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