Art. 38 B-VG C. Bundesversammlung

B-VG - Bundes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

Der Nationalrat und der Bundesrat treten als Bundesversammlung in gemeinsamer öffentlicher Sitzung zur Angelobung des Bundespräsidenten, ferner zur Beschlussfassung über eine Kriegserklärung am Sitz des Nationalrates zusammen.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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