Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundespräsident ordnet die Volksabstimmung an.
(2)Absatz 2Stimmberechtigt bei Volksabstimmungen ist, wer am Abstimmungstag das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt.
(3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Art. 26 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.Die näheren Bestimmungen über das Verfahren für die Volksabstimmung werden durch Bundesgesetz getroffen. Artikel 26, Absatz 6, ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2007 bis 31.12.9999
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