Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Art. 60 Abs. 6, des Art. 63 Abs. 2, des Art. 64 Abs. 4 und des Art. 68 Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des Artikel 60, Absatz 6,, des Artikel 63, Absatz 2,, des Artikel 64, Absatz 4 und des Artikel 68, Absatz 2, - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erste Mal von jenem, geführt.
(2)Absatz 2In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des Art. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.Die Bestimmungen des Artikel 33, gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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