Art. 48 B-VG

B-VG - Bundes-Verfassungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Bundesgesetze und gemäß Art. 50 Abs. 1 genehmigte Staatsverträge werden mit Berufung auf den Beschluss des Nationalrates, Bundesgesetze, die auf einer Volksabstimmung beruhen, mit Berufung auf das Ergebnis der Volksabstimmung kundgemacht.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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