Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2)Absatz 2Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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