Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Beschlüsse der Bundesversammlung werden von ihrem Vorsitzenden beurkundet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
(2) Die Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung sind vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
In Kraft seit 19.12.1945 bis 31.12.9999
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