Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie Sitzungen des Nationalrates sind öffentlich.
(2)Absatz 2Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von der im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates festgesetzten Anzahl der Mitglieder verlangt und vom Nationalrat nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
In Kraft seit 01.01.1989 bis 31.12.9999
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