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Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des ArtikelsArt. 60, Absatz Abs. 6, des ArtikelsArt. 63, Absatz Abs. 2, des ArtikelsArt. 64, Absatz Abs. 4 und des ArtikelsArt. 68, Absatz Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemalerste Mal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des ArtikelsArt. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.
Artikel 39. (1) Die Bundesversammlung wird - abgesehen von den Fällen des ArtikelsArt. 60, Absatz Abs. 6, des ArtikelsArt. 63, Absatz Abs. 2, des ArtikelsArt. 64, Absatz Abs. 4 und des ArtikelsArt. 68, Absatz Abs. 2 - vom Bundespräsidenten einberufen. Der Vorsitz wird abwechselnd vom Präsidenten des Nationalrates und vom Vorsitzenden des Bundesrates, das erstemalerste Mal von jenem, geführt.
(2) In der Bundesversammlung wird das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates sinngemäß angewendet.
(3) Die Bestimmungen des ArtikelsArt. 33 gelten auch für die Sitzungen der Bundesversammlung.