Art. 82 B-L-VG Anwendung völkerrechtlichen Vertragsrechtes

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

IV. STAATSVERTRÄGE UND VEREINBARUNGEN

Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 82

Gegenstand80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der Staatsverträge und Vereinbarungen

(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholenbeteiligten Länder anderes bestimmt wird.

(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 09.06.1990 bis 06.02.2002

IV. STAATSVERTRÄGE UND VEREINBARUNGEN

Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 82

Gegenstand80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der Staatsverträge und Vereinbarungen

(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholenbeteiligten Länder anderes bestimmt wird.

(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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