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IV. STAATSVERTRÄGE UND VEREINBARUNGEN
Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 82
Gegenstand80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der Staatsverträge und Vereinbarungen
(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholenbeteiligten Länder anderes bestimmt wird.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
IV. STAATSVERTRÄGE UND VEREINBARUNGEN
Auf Vereinbarungen im Sinne des Artikel 82
Gegenstand80 Absatz 2 sind die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrechtes anzuwenden; dies gilt auch für Vereinbarungen im Sinne des Artikels 80 Absatz 3, soweit nicht durch übereinstimmende Verfassungsgesetze der Staatsverträge und Vereinbarungen
(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der Landeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholenbeteiligten Länder anderes bestimmt wird.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit den anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.