Art. 81 B-L-VG Genehmigungserfordernisse

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

Artikel 81

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Der Landtag hat auf Beschluß(1) Gesetzesergänzende oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfunggesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(3) Staatsverträge des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu beauftragenbringen.

(4) Für Staatsverträge und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 04.10.1982 bis 06.02.2002

Artikel 81

Prüfungsaufträge an den Rechnungshof

Der Landtag hat auf Beschluß(1) Gesetzesergänzende oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder den Rechnungshof mit der Durchführung besonderer Akte der Gebarungsüberprüfunggesetzesändernde Staatsverträge des Landes mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten sowie Staatsverträge, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung eines Landesgesetzes erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(2) Gesetzesergänzende oder gesetzesändernde Vereinbarungen des Landes mit anderen Bundesländern oder dem Bund sowie Vereinbarungen, deren Inhalt die Erlassung oder Änderung von Landesgesetzen erfordert, bedürfen der Zustimmung des Landtages.

(3) Staatsverträge des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 1 fallen und Vereinbarungen des Landes, die nicht unter die Bestimmung des Absatzes 2 fallen, sind dem Landtag zur Kenntnis zu beauftragenbringen.

(4) Für Staatsverträge und Vereinbarungen im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten die Bestimmungen der Artikel 31 und 34 sinngemäß.

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