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Artikel 80
Geschäftsordnung
Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der KontrollausschußLandeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließenden anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 80
Geschäftsordnung
Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der KontrollausschußLandeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.
(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.
(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließenden anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.