Art. 80 B-L-VG Gegenstand der Staatsverträge und Vereinbarungen

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.02.2002 bis 31.12.9999

Artikel 80

Geschäftsordnung

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der KontrollausschußLandeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.

(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließenden anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Stand vor dem 06.02.2002

In Kraft vom 29.10.1982 bis 06.02.2002

Artikel 80

Geschäftsordnung

Für die Geschäftsordnung des Kontrollausschusses sind die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtages sinngemäß anzuwenden(1) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches Staatsverträge mit an Österreich angrenzenden Staaten oder deren Teilstaaten abschließen. Der KontrollausschußLandeshauptmann hat dabei vor Aufnahme von Verhandlungen die Bundesregierung zu unterrichten und vor Abschluß des Staatsvertrages die Zustimmung der Bundesregierung einzuholen.

(2) Das Land Burgenland und der Bund können untereinander Vereinbarungen über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches schließen.

(3) Das Land Burgenland kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln eine Geschäftsordnung selbst beschließenden anderen Bundesländern Vereinbarungen schließen; sie sind der Bundesregierung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

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