Art. 60 B-L-VG Beschlusserfordernisse

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Zu einem BeschlußDie Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung ist,sind unbeschadet der BestimmungenBestimmung des Absatz 2, die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Landesregierung und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) werden oder mit dem der Erlassung (Abänderung) der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird, ist die Anwesenheit und die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern der Landesregierung erforderlich. Die gleichen Beschlußerfordernisse kann die Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung für Angelegenheiten vorsehen, die für das Land und seine Entwicklung von besonderer Wichtigkeit sindfestzulegen.

(32) Die Beschlußfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Dem Beschlußantrag müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesregierung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zustimmen; das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses wird vom Landesamtsdirektor bestätigt. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu treffen.Zu Beschlüssen, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird

ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.

Stand vor dem 08.07.2015

In Kraft vom 09.06.1990 bis 08.07.2015

(1) Zu einem BeschlußDie Beschlusserfordernisse für die Beschlussfassung der Landesregierung ist,sind unbeschadet der BestimmungenBestimmung des Absatz 2, die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern der Landesregierung und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Zu einem Beschluß, mit dem die Geschäftsordnung der Landesregierung, die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung oder die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) werden oder mit dem der Erlassung (Abänderung) der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung die Zustimmung erteilt wird, ist die Anwesenheit und die Zustimmung von mindestens fünf Mitgliedern der Landesregierung erforderlich. Die gleichen Beschlußerfordernisse kann die Landesregierung in der Geschäftsordnung der Landesregierung für Angelegenheiten vorsehen, die für das Land und seine Entwicklung von besonderer Wichtigkeit sindfestzulegen.

(32) Die Beschlußfassung der Landesregierung kann auf Anordnung des Landeshauptmannes in dringenden Fällen ausnahmsweise auch im Umlaufwege erfolgen. Dem Beschlußantrag müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder der Landesregierung durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück zustimmen; das geschäftsordnungsgemäße Zustandekommen des Beschlusses wird vom Landesamtsdirektor bestätigt. Die näheren Bestimmungen sind durch die Geschäftsordnung der Landesregierung zu treffen.Zu Beschlüssen, mit denen

1.

die Geschäftsordnung der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

2.

die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung erlassen (abgeändert) wird,

3.

die Landeshaushaltsordnung erlassen (abgeändert) wird,

4.

Beteiligungen an Gesellschaften eingegangen werden, oder

5.

die Vorlage des Landesvoranschlages an den Landtag beschlossen wird

ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der Mitglieder der Landesregierung erforderlich.

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