Art. 25 B-L-VG Unvereinbarkeiten

Landes-Verfassungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.1996 bis 31.12.9999
Artikel 25

Unvereinbarkeiten

(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.

(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

Stand vor dem 25.01.1996

In Kraft vom 04.10.1982 bis 25.01.1996
Artikel 25

Unvereinbarkeiten

(1) Die Mitglieder des Landtages dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Nationalrates, des Bundesrates oder der Bundesregierung sein.

(2) Die Mitglieder des Landtages haben sich aller Verpflichtungen zu enthalten, die ihre politische Unabhängigkeit beeinträchtigen.

(3) Für die Mitglieder des Landtages gelten weiters die in bundesgesetzlichen Vorschriften geregelten Unvereinbarkeiten.

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